Vorbemerkungen & AGB´s Zimmerei Koller GmbH
Bindungsfrist des Angebotes: 3 Monate.
Wir weisen sie darauf hin, dass wir Ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse) in unseren Kundenstammdaten speichern und ausschließlich für firmenspezifische Zwecke die Ihre Projekte betreffen verwenden. Bildmaterial von der Baustelle bzw. von den fertigen Projekten wird aus Dokumentationsgründen gespeichert und für Werbezwecke in Printmedien bzw. auf unserer Firmenhomepage und unseren Socialmediakanälen verwendet. Mit der Angebotslegung bzw. Auftragserteilung erklären sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Daten dauerhaft speichern und Bildmaterial für Werbezwecke verwenden dürfen.
Einheitspreise die in Zusammenhang mit Produkten (wie z.B.: Dämmungen, Bitumenbahnen, usw.) stehen, bei welchen mehrmals pro Jahr eine Preissteigerung seitens der Industrie vorgenommen wird, sind nicht verbindlich. Der angebotene Preis gilt für 3 Monate nach Angebotslegung. Ansonsten wird der Einheitspreis um die Veränderung des Einkaufspreises angepasst.
Die Einheitspreise basieren auf den ausgeschriebenen Texten bzw. dem Angebot zu Grunde liegendem Planstand. Die Dimensionen von tragenden Bauteilen wird aus den Ausschreibungstexten bzw. Plänen übernommen! Ein statische Überrpüfung erfolgt erst im Falle der Auftragserteilung. Eventuelle Mehrkosten die aufgrund der statischen Ausarbeitung und Dimensionierung, gegenüber dem Planstand bei Angebotslegung auftreten, werden ebenso wie notwendige Kosten für Statiker nach Aufwand verrechnet.
Um Missverständnissen vorzubeugen halten wir weiters fest, dass für die angebotenen Leistungen der Baustrom, Wasser, Zufahrtswege, Lagerflächen durch den Auftraggeber ohne Berechnung zur Verfügung gestellt werden. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
Der SiGe-Plan wird grundsätzlich durch die ausschreibende Stelle bzw. dem Architekten, Planer oder der ÖBA erstellt. Im Falle einer Erstellung durch die Zimmerei Koller GmbH wird dieser nach Aufwand verrechnet.
Lieferung und Montage erfolgen ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen der Zimmerei Koller GmbH.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Ausführungstermin: nach Vereinbarung.
Folgende Zahlungsziele werden vereinbart:
- 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung für den Materialeinkauf als Abschlagsrechnung
- 1/3 der Auftragssumme bei Montagebeginn auf der Baustelle als Abschlagsrechnung
- Rest nach Baufortschritt (ohne förmliche Abnahme der ausgeführten Arbeiten)
- Wir behalten uns bei längeren Bauverzögerungen vor, weitere Abschlagsrechnungen zu stellen.
- Schlussrechnung erfolgt nach Fertigstellung.
Es wird vereinbart, dass bei Abschlagsrechnungen keine Rechnungsprüffristen gelten. Die Abschlagsrechnungen sind sofort innerhalb der vereinbarten Skonto- bzw. Zahllungsfrist zur Zahlung fällig.
Ebenso wird vereinbart, dass von der Abschlagsrechnung kein Nachlass-, Haft- und Deckungsrücklass abgezogen wird. Nachlässe werden bei der Schlussrechnung abgezogen. Für einen vereinbarten Haftrücklass wird eine Bankgarantie ausgestellt.
Bei Teilrechnungen wird eine Rechnungs-Prüffrist von 7 Tagen vereinbart.
Bei Schlussrechnungen gilt eine maximale Rechnungs-Prüffrist von 14 Tagen.
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald allerdings ein Teil der Leistung erbracht wurde, kann der Käufer nicht mehr durch Zahlung der Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten.
Wenn nicht anders angegeben finden folgende Normen Anwendung:
A 2060 – Allg. Vertragsbestimmungen für Leistungen
B 2110 – Allg. Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
B 2215 – Zimmermeisterarbeiten Werkvertrag
EN 1995 – Holzbau, Konstruktion und Berechnung.
DIN 1052 – Holzbau
Vorbemerkungen von ausschreibenden Stellen, werden insoweit akzeptiert, soweit sie keine Aufhebung unserer Vorbemerkungen und AGB´s darstellen.
Vorbemerkungen welche momentan gültige Ö-Normen ausschließen werden nicht anerkannt. Zusätzliche Abzüge seitens der ausschreibenden Stellen in Hinblick auf Baustrom, Versicherungen, Bauwasser und Bauendreinigung werden nicht anerkannt.
Behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
Holzschutz: Sofern in den einzelnen Positionen nicht anders angeführt, wird aus Umweltgründen entgegen der Ö-Norm B 3802 – Teil 2 auf den chemischen Holzschutz verzichtet. Stattdessen wird auf den konstruktiven Holzschutz lt. DIN 68800 – Teil 2 geachtet. Gegebenenfalls ist durch den Auftraggeber ein Anstrich aufzubringen.
In Erfüllung unserer Prüf- und Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB und Pkt. 5.9 der ÖNorm B2110 weisen wir darauf hin, dass Holzbauteile (Schwellen, Wandsockel von Massivholz- und Riegelwandkonstruktionen) nicht unterhalb des Geländeniveau eingebaut werden dürfen. Dies ist sowohl von planerischer Seite her zu berücksichtigen, als auch bei der Fertigstellung des umliegenden Geländes zu beachten. Die fachgerechte Ausführung lt. Ö-Norm sieht vor, dass die Schwellen eines Holzbaus im Aussenbereich min. 30 cm über dem fertigen Gelände liegen müssen. Die Zimmerei Koller GmbH geht von dieser Ausführung des Sockeldetails aus. Im Falle einer Geländeangleichung die nicht dieser Standardlösung entspricht, bzw. einer Geländeangleichung auf das Fußbodenniveau übernimmt die Zimmerei Koller GmbH keine Gewährleistung und schließt jegliche Haftung aus.
Konstruktive Änderungen ohne formale Auswirkungen behalten wir uns vor.
Wir weisen darauf hin, dass bei Max- bzw. Eternitfassaden nur mit einer Alu-Unterkonstruktion eine Gewährleistung übernommen werden kann.
Wenn nicht anders angegeben, sind die Einheitspreise für Max- bzw. Eternitfassaden nur für Standard- bzw. Uni- und Etercolour-Dekore kalkuliert. Für sämtliche Sonderdekore wird ein Aufpreis verrechnet.
Wand- und Deckendurchdringungen welche für Installationen benötigt werden sind grundsätzlich zu vermeiden. Eventuell nötige Bohrungen und Abdichtungsarbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
Holz ist ein Naturprodukt, das im Zuge der Austrocknung schwindet und Risse bilden kann. Zudem kann es bei frei bewitterten Bauteilen wie zum Beispiel Balkonböden und Schalungen zu Verformungen kommen. Wenn auf den konstruktive Holzschutz aufgrund der Planung bzw. Gestaltung des Bauvorhabens verzichtet wird, ist kein Gewährleistungsanspruch möglich. Aus Rissbildungen kann ebenfalls kein Gewährleistungsanspruch abgeleitet werden.
Bei Verschraubungen von Massivholzkonstruktionen mittels Mutterschrauben, kommt es durch das Schwindverhalten des Holzes zu einer Lockerung der Schrauben. Die Muttern müssen deshalb spätestens nach einem Jahr bauseits nachgezogen werden.
Bei den Montagearbeiten können durch Tauwasser und Regen Wasserflecken bzw. Verschmutzungen entstehen. Daraus resultierende Schleifarbeiten werden nach Aufwand verrechnet. Bei Winterarbeiten wird das entfernen von Schnee und Eis nach Aufwand verrechnet.
Bei An- und Umbauten an Bestandsgebäuden, aber auch bei Neubauten kann es aufgrund von vorgegebenen Bauzeitplänen bzw. schneller Witterungsveränderungen durch Regen und Schnee zu Wasserschäden am Gebäude kommen. Dies kann während der Montagearbeiten auch durch abdecken mit Planen meist nicht verhindert werden. Montagearbeiten werden deshalb erst nach Absprache mit dem Bauherrn bzw. Bauleiter durchgeführt. Für den Fall von auftretenden Wasserschäden übernimmt die Zimmerei Koller GmbH keine Haftung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Abschluss einer Rohbauversicherung bzw. bei An- Umbau und Aufstockungsarbeiten zu einer Bauwesenversicherung. Wenn keine förmliche Übernahme stattfindet, gilt bei Übergabe der Schlussrechnung die Übernahme als vollzogen.
Wir weisen explizit darauf hin, dass sowohl bei privaten- als auch öffentlichen und gerwerblichen Bauprojekten genormte Schallschutzanforderungen für Gebäude bestehen. Die Zimmerei Koller GmbH arbeitet in diesem Bereich ausschließlich mit Produkten der Firma Getzner. Bei Interesse erstellen wir Ihnen für Ihr Bauvorhaben sehr gerne ein individuelles Angebot zur Schallentkopplung der Bauteile. Im Falle einer Entscheidung gegen unser Angebot bzw. keiner Interessensbekundung seitens des Kunden an den geltenden Schallschutzanforderungen, kann aufgrund unseres Hinweises auf die genormten Schallschutzanforderungen kein Gewährleistungs- bzw. Haftungs- und Schadensersatzanspruch an die Zimmerei Koller GmbH geltend gemacht werden.
Wir weisen sie darauf hin, dass bei vorgefertigten Aussenwänden lt. Norm eine Wasser führende Ebene vorhanden sein muss. Im Falle unserer Holzriegel bzw. Massivholzwände entspricht diese Ebene den Holzfaserdämmplatten. Diese Ebene muss somit entweder einmal genetzt und verspachtelt werden oder es muss eine Fassaden- bzw. Windbahn als Wasser führende Ebene eingebaut werden. Wird dies trotz unseres schriftlichen Hinweises nicht durchgeführt übernimmt die Zimmerei Koller GmbH keine Gewährleistungsansprüche.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Geltungsbereich, Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind Abweichungen hiervon nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Bauleistungen gelten subsidiär und ergänzend zu diesen Bedingungen die Bestimmungen der ÖNORN B 2110.
1.2 Unsere Angebote gelten freibleibend.
1.3 Soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
1.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das diesbezügliche Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
1.5 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
1.6 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt. Jedenfalls aber bedürfen an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur.
1.7 Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
1.8. Bezüglich Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlüssen (Wasser, Strom, Gas) wird ausdrücklich auf Pkt 5.10. der ÖNORM B2110 verwiesen, wonach diese vom Auftraggeber im üblichen Rahmen beizustellen sind.
1.9 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
1.10 Die Zimmerei Koller GmbH übernimmt keine Haftung für durchbohrte oder mit Nägeln oder Schrauben beschädigte Elektro-, Wasser- und Heizungsleitungen in Wänden, Decken und Dachkonstruktionen.
2. Preise
2.1 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.2 Soferne nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten sämtliche Preise inklusive Mehrwertsteuer.
2.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Wir sind nach diesem Zeitraum berechtigt, die Preise anzupassen, wenn zwischenzeitig Preiserhöhungen durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc erfolgt sind. Im Gegenzug werden wir Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergeben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
2.4 Wir sind berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
3. Lieferung
3.1 Die angegebenen Liefertermine gelten als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin wird mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin vereinbart. Ist der Kunde zu diesem vereinbarten Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug und wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern wobei wir ausdrücklich auf Erfüllung bestehen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
3.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls uns zumindest grobes Verschulden vorwerfbar ist.
4. Erfüllung und Gefahrenübergang
4.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, dies auch bei Selbstabholung, oder aber im Sinne des Punktes 3.1 der vorliegenden Bedingungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
4.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
4.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware 4 Monate nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.
4.4. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.
4.5. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel, welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundene Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen.
5. Zahlung
5.1. Soferne keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
5.4. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen die in rechtlichem Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.
5.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 1.7. und 4.4. in Verzug, so können wir
- a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
- d) eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (Unternehmer) bzw 10% (Konsument) verrechnen, oder
- e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Bei Verbrauchergeschäften tritt Terminsverlust im Sinne von lit c) ein, wenn wir bereits unsere Leistung erbracht haben, zumindest eine rückständige Leistung des Auftraggebers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Auftraggeber unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos mittels eingeschriebenen Briefes gemahnt hat.
Schadenersatzansprüche, die uns aus dem Verzug des Auftraggebers erwachsen, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
5.6.) Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
5.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
6. Gewährleistung
6.1 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
6.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat der Auftraggeber zu beweisen.
6.3. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6.4. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
6.5. Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten oder mehr als geringfügige werkstoffbedingte Veränderungen zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur etc, darstellen.
7. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche für Fälle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften für Personenschäden bzw für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.
8. Verzugsfolgen und Rücktritt
8.1. Neben den Fällen des Punktes 5.5. lit e) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird.
8.2 Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
8.3. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
9. Urheberrechte
9.1 Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
10. Gerichtsstand
Ausgenommen für Verbrauchergeschäfte wird für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des für unseren Firmensitz sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart.
11. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftbedingungen behalten alle anderen ihre Gültigkeit
12. Rücktrittsrecht
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald allerdings ein Teil der Leistung erbracht wurde, kann der Käufer nicht mehr durch Zahlung der Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten.
Datum und Ort:
Auftragnehmer:
Auftraggeber: